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Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird auch dann gezahlt, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat (§ 110 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 i. d. F. ab 1.1.2021).

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