Rz. 26

§ 307e Abs. 3 legt den Zugangsfaktor fest, mit dem die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn) vervielfältigt werden und so in die Berechnung der Höhe des Zuschlags einfließen.

Die gesonderte Bestimmung des Zugangsfaktors für den Zuschlag ist notwendig, weil die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag für langjährige Versicherung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 (i. d. F. ab 1.1.2021) von den übrigen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln und separat mit dem jeweils maßgeblichen Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Der separaten Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag bedarf es zum einen, um die Anrechnung von Einkommen (ausschließlich) auf den Zuschlag für langjährige Versicherung nach § 97a vornehmen zu können (vgl. dazu die dortige Kommentierung). Zum anderen wird der Zuschlag nicht als Hinzuverdienst (§ 34a) oder als Einkommen auf Renten wegen Todes angerechnet (§ 97a Abs. 7); vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 39.

 

Rz. 27

Abs. 3 Satz 1 sieht vor, dass für den Zuschlag an Entgeltpunkten der Zugangsfaktor nach § 77 gilt. Maßgeblich für die Ermittlung des Zuschlags ist also grundsätzlich der Zugangsfaktor, der auch für die Berechnung des Monatsbetrags der originären (Bestands-)Rente gilt.

Wird der Zuschlag allerdings zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor nach § 77 mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen (§ 307e Abs. 3 Satz 2). Nimmt der Versicherte beispielsweise eine Altersrente trotz Erreichens der maßgeblichen Altersgrenze und erfüllter Wartezeit noch nicht in Anspruch, so wird der Zugangsfaktor (von 1,0) für den Zuschlag – anders als für die originäre Rente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b – also nicht um 0,005 je Kalendermonat erhöht.

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