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Der nach Abs. 2 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten – entsprechend § 76g Abs. 5 HS 1 – zu gleichen Teilen zugeordnet (Abs. 2). Dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet (Abs. 2 i. V. m. § 76g Abs. 5, HS 2).

Versicherte, die Grundrentenbewertungszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben, die mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet wurden (vgl. § 254b), erhalten auf diese Zeiten also (nur) einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost). Die Unterscheidung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten Ost wird allerdings zum 1.7.2024 entfallen, weil dann einheitliche Einkommensverhältnisse zwischen den alten und neuen Bundesländern hergestellt sein sollen (vgl. § 254b Abs. 1 i. d. F. des Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung – Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2575). Der Verweis in Abs. 2 auf § 76 Abs. 5 wird dann obsolet werden.

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