Rz. 23

Sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 307e Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 erfüllt, besteht also dem Grunde nach Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, so wird dessen Höhe entsprechend § 76g Abs. 4 ermittelt (Abs. 2). Dies geschieht folgendermaßen:

Ausgangspunkt ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus sämtlichen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten, die der Bestandsrente am 31.12.2020 zugrunde lagen (Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 76 Abs. 4 Satz 1). Die weitere Berechnung hängt dann wiederum von dem Umfang der Grundrentenzeiten ab, die der jeweilige Versicherte vorweisen kann:

Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten i. S. v. § § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vor, so ist dieser Durchschnittswert für die Berechnung des Zuschlags nur dann maßgeblich, wenn sein zweifacher Wert den maßgeblichen Höchstwert von 0,0067 Entgeltpunkten (jährlich 0,8004) nicht überschreitet. Bei Überschreitung wird der Zuschlag nur aus der Differenz zwischen dem Höchst- und Durchschnittswert berechnet. Der so ermittelte Entgeltpunktewert wird (in beiden Fällen) anschließend um 12,5 % reduziert, indem er mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt wird. Der reduzierte Wert wird dann mit der Anzahl der Kalendermonate, die mit Grundrentenbewertungszeiten belegt sind, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten (= 35 Jahre), multipliziert (§ 76g Abs. 4 Satz 2, 5 und 6).

Hat der Versicherte exakt 33 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt, so ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten nur ausschlaggebend, wenn er – verdoppelt – den Höchstwert von 0,0334 (jährlich 0,4008) nicht überschreitet. Auch hier wird der ermittelte Wert durch Multiplikation mit dem Faktor 0,875 um 12,5 % reduziert und dann mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt (§ 76 Abs. 2 Satz 3, 5 und 6).

Kann der Versicherte mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vorweisen, so steigt der Höchstwert von 0,334 für jeden weiteren Monat (über 33 Jahre hinaus) um jeweils 0,001389 (gerundet auf 4 Dezimalstellen). Der so ermittelte Wert wird anschließend ebenfalls um 12,5 % reduziert und mit der Anzahl der zurückgelegten Grundbewertungszeiten, maximal mit 420 Kalendermonaten, multipliziert (§ 76g Abs. 4 Satz 4, 5 und 6).

 

Rz. 24

Die Staffelung – je nach Anzahl der zurückgelegten Grundrentenzeiten – bewirkt, dass zwar auch Versicherte, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre vorweisen, einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten können, dieser jedoch weitaus geringer ausfällt. Um den höchstmöglichen Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt worden sein.

Der Abschlag von 12,5 %, der – unabhängig von der Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten – vorgenommen wird, beruht auf dem Äquivalenzprinzip, also dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Er soll sicherstellen, dass ein Abstand zu den Versicherten gewahrt bleibt, die ihren Rentenanspruch mit eigener Beitragszahlung erwirtschaftet haben (BT-Drs. 19/18743).

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