2.2.3.1 Unterschreiten des Höchstwerts nach § 76g Abs. 4

 

Rz. 22

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird ein Zuschlag nur ermittelt, wenn sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 (= Grundrentenzeiten i. S. v. § 76g Abs. 2 mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten) ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76 Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt. Dieser Höchstwert hängt von der Anzahl der zurückgelegten Grundrentenzeiten ab:

Hat der Versicherte mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt, so beläuft sich der Höchstwert gemäß § 76g Abs. 4 Satz 5 auf 0,0667 Entgeltpunkte (jährlich 0,8004 Entgeltpunkte). Das entspricht 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Der Gesetzgeber unterstellt insofern, dass derjenige, der über Grundrentenzeiten in einem Umfang von 35 Jahren verfügt und aufgrund seines versicherten Entgelts im Durchschnitt jährlich 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr erreicht hat, regelmäßig nicht auf die Grundrente angewiesen ist (BT-Drs. 19/18473 S. 38). Versicherte, deren durchschnittlicher Verdienst aus den Grundrentenbewertungszeiten mindestens 80 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten beträgt, erhalten also keinen Zuschlag für langjährige Versicherung.

Kann der Versicherte exakt 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten vorweisen, beträgt der Höchstwert nach § 76g Abs. 4 Satz 3 nur 0,0334 Entgeltpunkte (jährlich 0,4008 Entgeltpunkte). Die hiervon betroffenen Versicherten können also schon dann keinen Zuschlag beanspruchen, wenn die Hälfte des kalendermonatlichen Höchstdurchschnittswerts erreicht wird, der bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten gilt.

Liegen mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, steigt der Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten gemäß § 76g Abs. 4 Satz 4 für jeden weiteren Monat um 0,001389 Entgeltpunkte (ca. 0,2 Entgeltpunkte pro Jahr).

2.2.3.2 Höhe des Zuschlags

 

Rz. 23

Sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 307e Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 erfüllt, besteht also dem Grunde nach Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, so wird dessen Höhe entsprechend § 76g Abs. 4 ermittelt (Abs. 2). Dies geschieht folgendermaßen:

Ausgangspunkt ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus sämtlichen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten, die der Bestandsrente am 31.12.2020 zugrunde lagen (Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 76 Abs. 4 Satz 1). Die weitere Berechnung hängt dann wiederum von dem Umfang der Grundrentenzeiten ab, die der jeweilige Versicherte vorweisen kann:

Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten i. S. v. § § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vor, so ist dieser Durchschnittswert für die Berechnung des Zuschlags nur dann maßgeblich, wenn sein zweifacher Wert den maßgeblichen Höchstwert von 0,0067 Entgeltpunkten (jährlich 0,8004) nicht überschreitet. Bei Überschreitung wird der Zuschlag nur aus der Differenz zwischen dem Höchst- und Durchschnittswert berechnet. Der so ermittelte Entgeltpunktewert wird (in beiden Fällen) anschließend um 12,5 % reduziert, indem er mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt wird. Der reduzierte Wert wird dann mit der Anzahl der Kalendermonate, die mit Grundrentenbewertungszeiten belegt sind, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten (= 35 Jahre), multipliziert (§ 76g Abs. 4 Satz 2, 5 und 6).

Hat der Versicherte exakt 33 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt, so ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten nur ausschlaggebend, wenn er – verdoppelt – den Höchstwert von 0,0334 (jährlich 0,4008) nicht überschreitet. Auch hier wird der ermittelte Wert durch Multiplikation mit dem Faktor 0,875 um 12,5 % reduziert und dann mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt (§ 76 Abs. 2 Satz 3, 5 und 6).

Kann der Versicherte mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vorweisen, so steigt der Höchstwert von 0,334 für jeden weiteren Monat (über 33 Jahre hinaus) um jeweils 0,001389 (gerundet auf 4 Dezimalstellen). Der so ermittelte Wert wird anschließend ebenfalls um 12,5 % reduziert und mit der Anzahl der zurückgelegten Grundbewertungszeiten, maximal mit 420 Kalendermonaten, multipliziert (§ 76g Abs. 4 Satz 4, 5 und 6).

 

Rz. 24

Die Staffelung – je nach Anzahl der zurückgelegten Grundrentenzeiten – bewirkt, dass zwar auch Versicherte, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre vorweisen, einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten können, dieser jedoch weitaus geringer ausfällt. Um den höchstmöglichen Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten zurückgelegt worden sein.

Der Abschlag von 12,5 %, der – unabhängig von der Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten – vorgenommen wird, beruht auf dem Äquivalenzprinzip, also dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Er soll sicherstellen, dass ein Abstand zu den Versicherten gewahrt bleibt, die ihren Rentenanspruch mit eigener Beitragszahlung erwirtschaftet haben (BT-...

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