Rz. 8

Die Rente muss i. S. v. § 99 nach dem 31.12.1991 (= Tag vor Inkrafttreten des SGB VI) begonnen haben. Das ist der Fall, wenn der Versicherte ab dem 1.1.1992 Anspruch auf Auszahlung der Rente, also auf die erste monatliche Einzelleistung, hatte.

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