Rz. 2

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.4.2004 geltenden Fassung werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Diese Regelung gilt für alle laufenden Geldleistungen, die am 1.4.2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben. Abweichend von dem bis zum 31.3.2004 geltenden Recht werden laufende Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr grundsätzlich nicht mehr im Voraus, sondern rückwirkend für den bereits abgelaufenen Kalendermonat ausgezahlt. § 272a stellt für Berechtigte, deren laufende Geldleistungen vor dem 1.4.2004 begonnen hatten, aus Gründen des Vertrauensschutzes sicher, dass diese weiterhin im Voraus zur Auszahlung gelangen.

 

Rz. 3

Laufende Geldleistungen i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1, § 272a Abs. 1 sind in erster Linie Versicherten- und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 40, 43 bis 48, 235 bis 238, 242 und 243) einschließlich etwaiger Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269), Kinderzuschüsse (§ 270) sowie Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner (§ 106) und die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) als Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Von den vorgenannten Zahlungsregelungen ausdrücklich ausgenommen ist das Übergangsgeld und – im Umkehrschluss – alle einmaligen Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Witwen- und Witwerrentenabfindungen gemäß § 107, Beitragserstattungen gemäß § 210, § 26 Abs. 2 SGB IV).

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