Rz. 17

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) die zum 1.8.2001 gesetzlich eingeführte Eingetragene Lebenspartnerschaft – nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) – auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung integriert (vgl. BT-Drs. 15/3445, BT-Drs. 15/4052). Ausdrücklich klargestellt wird in § 46 Abs. 4, dass als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft und als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft gelten. Für die Rentenabfindung sieht § 107 Abs. 3 eine gleiche Regelung zur Gleichstellung der Ehe mit der Lebenspartnerschaft vor.

 

Rz. 18

Daher ist § 269b auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden, und zwar in direkter Anwendung und nicht nur analog. Dies gebietet insoweit das Diskriminierungsverbot.

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