Rz. 19

Liegen die Voraussetzungen des § 259 vor, sind die Pflichtbeiträge

  • nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sowie
  • im Lohnabzugsverfahren (Arbeitsentgelt)

mit den Werten der Anl. 8 zu vergleichen.

Der für den Versicherten jeweils günstigere Tabellenwert geht in die Rentenberechnung ein.

 

Rz. 20

Die Anwendung der Anl. 8 zum SGB VI erfordert u. a. die Zuordnung der einschlägigen ausgeübten Tätigkeit des Versicherten für Zeiten der Sachbezugsentlohnung in eine in Anl. 8 genannte Gruppe. Hierbei kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale der ausgeübten Beschäftigung an. Soweit eine Zuordnung nur aufgrund "sechsjährige Berufserfahrung" i. S. d. Anl. 8 in Betracht kommt, so muss es sich um eine der jeweiligen Tätigkeit in der einschlägigen Gruppe entsprechenden, vollwertig ausgeübten Tätigkeit handeln; es gelten ähnliche Maßstäbe wie bei der Festlegung der Qualifikationsgruppen aufgrund Berufserfahrung nach Anl. 13 zum SGB VI (vgl. Komm. zu § 256b; vgl. auch GRA der DRV zu § 259 SGB VI, Stand: 17.6.2015, Anm. 4.2 und die Einzelfälle in Anm. 5).

 

Rz. 21

Liegen mehr als 6 Jahre Berufserfahrung vor, erfolgt der Vergleich mit dem Tabellenwert der höheren Leistungsgruppe erst vom 7. Jahr an.

 

Rz. 22

Der Tabellenvergleich schließt glaubhaft gemachte und auf 5/6 gekürzte Beitragszeiten (§ 256b) – unter den Voraussetzungen des § 259 – ein. Es gelten insoweit die ebenfalls auf 5/6 gekürzten Werte der Anl. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge