Rz. 19
Liegen die Voraussetzungen des § 259 vor, sind die Pflichtbeiträge
- nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sowie
- im Lohnabzugsverfahren (Arbeitsentgelt)
mit den Werten der Anl. 8 zu vergleichen.
Der für den Versicherten jeweils günstigere Tabellenwert geht in die Rentenberechnung ein.
Rz. 20
Die Anwendung der Anl. 8 zum SGB VI erfordert u. a. die Zuordnung der einschlägigen ausgeübten Tätigkeit des Versicherten für Zeiten der Sachbezugsentlohnung in eine in Anl. 8 genannte Gruppe. Hierbei kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale der ausgeübten Beschäftigung an. Soweit eine Zuordnung nur aufgrund "sechsjährige Berufserfahrung" i. S. d. Anl. 8 in Betracht kommt, so muss es sich um eine der jeweiligen Tätigkeit in der einschlägigen Gruppe entsprechenden, vollwertig ausgeübten Tätigkeit handeln; es gelten ähnliche Maßstäbe wie bei der Festlegung der Qualifikationsgruppen aufgrund Berufserfahrung nach Anl. 13 zum SGB VI (vgl. Komm. zu § 256b; vgl. auch GRA der DRV zu § 259 SGB VI, Stand: 17.6.2015, Anm. 4.2 und die Einzelfälle in Anm. 5).
Rz. 21
Liegen mehr als 6 Jahre Berufserfahrung vor, erfolgt der Vergleich mit dem Tabellenwert der höheren Leistungsgruppe erst vom 7. Jahr an.
Rz. 22
Der Tabellenvergleich schließt glaubhaft gemachte und auf 5/6 gekürzte Beitragszeiten (§ 256b) – unter den Voraussetzungen des § 259 – ein. Es gelten insoweit die ebenfalls auf 5/6 gekürzten Werte der Anl. 8.
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