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Die Übergangsregelungen zur Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren gemäß § 242 Abs. 3 entsprechen im Wesentlichen den zusätzlichen alternativen Wartezeitregelungen des § 238 Abs. 4, die bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute anzuwenden sind. Im Unterschied hierzu wird jedoch eine Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 bei der Wartezeitprüfung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres nicht angerechnet (§ 238 Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2016). Diese Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 50 Abs. 2 und Abs. 4 RKG, Umkehrschluss aus Art. 2 § 5 KnVNG).

Durch Art. 4 Nr. 16 des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde § 238 Abs. 3, der die Anrechnung von Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) auf die Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute regelte, mit Wirkung zum 17.11.2016 aufgehoben. Der bisherige Regelungsinhalt von § 238 Abs. 3 wurde in § 244 Abs. 4 übertragen (Art. 4 Nr. 17 des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes), der sich allerdings in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung nach seinem Wortlaut allgemein auf die Wartezeit von 25 Jahren bezogen hatte und nicht ausschließlich auf die Wartezeit von 25 Jahren für einen "Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute". Gleichwohl ist § 244 Abs. 4 in der Verwaltungspraxis dahingehend ausgelegt worden, dass diese Wartezeitregelung auch nach dem 31.12.2016 ausschließlich bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute anzuwenden ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8487 S. 56) verfolgte der Gesetzgeber mit der Verschiebung des Regelungsstandortes nämlich lediglich das Ziel, Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld auf die Wartezeit von 25 Jahren für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch nach Abschluss der Anhebung der Altersgrenze, also auch für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964, zu berücksichtigen. Mit der Regelungsstandortverschiebung wurde somit nicht beabsichtigt, Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) entgegen dem bisherigen Recht auch bei Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 45 Abs. 3 anzurechnen. Durch das 7. SGB IV-ÄndG v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde dieser redaktionelle Fehler in § 244 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Einfügen der Wörter "bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute" bereinigt und die bisherige Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insoweit bestätigt.

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