Rz. 32

Die Wartezeit für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist gemäß § 242 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc auch erfüllt, wenn

Bei Prüfung dieser alternativen Möglichkeit der Wartezeiterfüllung werden sämtliche Arbeiten unter Tage (sonstige Arbeiten unter Tage bis 31.12.1967, Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten bis 31.12.1968, ständige Arbeiten unter Tage und diesen gleichgestellte Arbeiten ab 1.1.1968/1.1.1969, überwiegende Untertagearbeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 254a bis 31.12.1991) im Verhältnis 1 : 1 auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet.

§ 242 Abs. 3 Buchst. b cc findet allerdings nur Anwendung, wenn ein Versicherter die vom ihm tatsächlich verrichteten Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) vor dem 1.1.1968 wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben musste. Die Krankheit, die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit begründete, musste hierbei nicht schon so weit fortgeschritten sein, dass der Versicherte zur Ausübung der von ihm bisher verrichteten Untertagearbeit nicht mehr in der Lage war. Es reicht vielmehr schon aus, wenn ein Versicherter wegen der Krankheit durch ein Beschäftigungsverbot des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Rahmen von Unfallverhütungsmaßnahmen oder durch bergbehördliche Vorschriften an der Verrichtung von Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten gehindert war. Dies galt selbst dann, wenn das Beschäftigungsverbot aus vorbeugenden Gründen (z. B. wegen einer Frühsilikose) erfolgte (BSG, Urteil v. 25.5.1961, 5 RKn 3/60).

Wegen der Prüfung der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit wird im Übrigen auf die Komm. zu § 45 Abs. 2 verwiesen.

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