Rz. 21

Die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wurde als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung durch das Haushaltsbegleitgesetz v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) mit Wirkung zum 1.1.1984 eingeführt. Versicherte, die dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis in den letzten Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung nicht mehr angehörten (z. B. Hausfrauen, Beamte, nicht versicherungspflichtige Selbständige) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch diese zusätzliche Anspruchsvoraussetzung von dem vorzeitigen Bezug einer Erwerbsminderungsrente i. S. d. §§ 43, 45, 240 ausgeschlossen werden.

 

Rz. 22

Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt § 242 Abs. 2 Satz 1 letzter HS, dass der Nachweis einer 3-jährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit entbehrlich ist, wenn der Leistungsfall bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatte. Wegen Zeitablaufs dürfte diese Vertrauensschutzregelung in der Praxis nur noch von untergeordneter Bedeutung sein.

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