Rz. 12

Versicherte können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b) gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen; dies gilt sowohl für Rentenbezugszeiten vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) muss die Teilrente allerdings "mindestens 10 % der Vollrente wegen Alters" betragen. Durch die gesetzlich normierte Untergrenze von 10 % der Vollrente wegen Alters soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 2 i. d. F. des Flexirentengesetzes, BT-Drs. 18/9787 S. 41).

Eine weitere Einschränkung hinsichtlich der in § 42 Abs. 1 geregelten Dispositionsmöglichkeit von Versicherten ergibt sich aus der Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zu dieser Vorschrift. Danach kann eine Teilrente wegen Alters nur in "vollen Prozentpunktschritten und maximal bis zu einer Höhe von 99 % der Vollrente wegen Alters" in Anspruch genommen werden (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 82 zum Flexirentengesetz).

Im Ergebnis ist daher die Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters innerhalb des Korridors von 10 % bis 99 % der Vollrente bereits bei Rentenbeginn (§ 99 Abs. 1) oder jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt – mit Wirkung für die Zukunft – vom Versicherten frei wählbar; einer besonderen Begründung seitens des Versicherten (z. B. hinsichtlich der Höhe des von ihm gewählten Prozentsatzes) bedarf es nicht.

Die Wahl einer Teilrente wegen Alters könnte z. B. bei nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person (z. B. des Ehegatten) nach Erreichen der Regelaltersgrenze sinnvoll sein. Für Bezieher von Vollrenten wegen Alters besteht nämlich gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter seine Regelaltersgrenze, die sich (u. a.) in Abhängigkeit von seinem Geburtsjahrgang aus §§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ergibt, bereits erreicht hat. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters steht dagegen einer Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht entgegen (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), sodass Versicherte als Pflegeperson auch nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze durch weitere Pflichtbeitragszeiten ihre Rentenhöhe steigern könnten, ohne selbst an der Beitragstragung beteiligt zu sein; beitragspflichtig wären in diesen Fällen ausschließlich die in § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis c genannten Stellen (Pflegekassen, private Versicherungsunternehmen, Beihilfestellen).

Neben dem Bezug einer Teilrente wegen Alters (z. B. in Höhe von 99 % der Vollrente) wäre darüber hinaus nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2).

Für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, sind gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen. Dabei tritt die rentensteigernde Wirkung grundsätzlich mit dem Kalendermonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein (§ 66 Abs. 3a Satz 1). Abweichend hiervon sind die Zuschläge an Entgeltpunkten (§ 76d) für Beiträge, die nach dem Kalendermonat des Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt wurden, jährlich zum 1.7. zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 3a Satz 1 letzter HS). Dabei sind für die Berücksichtigung zum 1.7. die für das vergangene Kalenderjahr zu ermittelnden Zuschläge maßgebend (§ 66 Abs. 3a Satz 2).

Hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Teilrente wegen Alters wird im Übrigen auf die Kommentierung zu § 42 Abs. 1 verwiesen.

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