Rz. 3

Ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht grundsätzlich für Versicherte, die ihr 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3 erfüllt haben (§ 38). Die Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist allerdings für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, nach § 236b vorzunehmen, der übergangsweise mit Wirkung zum 1.7.2014 einen abschlagsfreien Anspruch auf diese Altersrente bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens aber mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten ermöglicht.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 34 Abs. 1).

2.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

 

Rz. 4

§ 236b Abs. 1 Nr. 1, der das 63. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 der Vorschrift ergänzt.

Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten der

  1. Geburtsjahrgänge vor 1953,
  2. Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963.
 

Rz. 5

Zu a): Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1953

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens von § 236b ihr 62. Lebensjahr vollendet hatten, ist gemäß § 236b Abs. 2 Satz 1 die Vollendung des 63. Lebensjahres für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte maßgebend. Als frühestmöglicher Rentenbeginn kam hier allerdings nur der 1.7.2014 in Betracht, weil die Übergangsregelung des § 236b erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist und ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte für Zeiten vor dem 1.7.2014 ausschließlich aus § 38 hergeleitet werden konnte.

 

Rz. 6

zu b): Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Maßgabe der in § 236b Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle stufenweise in 2-Monats-Schritten angehoben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wird danach z. B. die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre + 2 Monate und für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1963 um 22 Monate auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt ausschließlich die in § 38 vorgeschriebene Altersgrenze von 65 Jahren (Umkehrschluss aus § 236b Abs. 1 HS 1).

 
Praxis-Beispiel

Ein am 7.3.1959 geborener Versicherter beantragte am 10.5.2023 die Bewilligung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38, 236b zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Wartezeit von 45 Jahren ist erfüllt.

Lösung:

Die Prüfung des Anspruchs auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nach der Übergangsregelung des § 236b vorzunehmen, weil der Versicherte vor dem 1.1.1964 geboren ist.

Gemäß § 236b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 wurde die Altersgrenze von 63 Jahren für den abschlagsfreien Rentenanspruch für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1959 bereits auf 64 Jahre und 2 Monate angehoben. Die Vollendung dieses Lebensalters ist für den am 7.3.1959 geborenen Versicherten auf den 6.5.2023 zu datieren (§ 26 SGB X, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB), sodass die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1.6.2023 zu leisten ist (§§ 236b, 99 Abs. 1).

2.2 Wartezeit von 45 Jahren

 

Rz. 7

Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte umfasst 45 Jahre (§ 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 folgende rentenrechtlich relevante Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege einer pflegebedürftigen Person in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 (§ 249b),
  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder von Leistungen bei Krankheit sowie von Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind (Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden allerdings nicht berücksichtigt, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 letzter HS),
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen sind (dabei werden Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, ...

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