Rz. 5

Abs. 3 schafft die Rechtsgrundlage zur Verwendung der Rentenbezugsmitteilungen in den Fällen, in denen das Verfahren nach Abs. 2 nicht genutzt werden kann. Liegen der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 Nr. 1 und 3 vor, werden für die Ermittlung der Renten und der weiteren zu berücksichtigenden Leistungen nach § 97a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 1 EStG herangezogen. Da die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG die Rentenbezugsmitteilungen von den mitteilungspflichtigen Stellen (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG) entgegennimmt und an die zuständigen Finanzbehörden weiterleitet, wird zur Verkürzung des Verfahrens bestimmt, dass die Träger der Rentenversicherung die für den Berechtigten und dessen Ehegatten oder Lebenspartner vorhandenen Rentenbezugsmitteilungen unmittelbar bei der zentralen Stelle i. S. d. § 81 EStG anfordern können. Dies dient der Effizienz. Eine Übermittlungspflicht der zentralen Stelle i. S. d. § 81 EStG wird zum 1.1.2024 bestimmt.

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