Rz. 4

In Abs. 2 wird dem Rentenversicherungsträger die Berechtigung eingeräumt, die steuerliche Identifikationsnummer zu nutzen, jedoch ausschließlich um die Einkommensermittlung gemäß § 97a durchzuführen. Da allein durch die Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten das gemeinsame Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten oder Lebenspartners nach § 97a nicht ermittelbar ist, wird den Trägern der Rentenversicherung die Befugnis eingeräumt, die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen und diese für das automatisierte Abrufverfahren zu nutzen. Es soll der Ident-Abgleich genutzt werden. Der Ident-Abgleich dient vorrangig der Verifizierung einer in einem Datensatz von einem Dritten (z. B. Rentenbezugsmitteilung) angegebenen Identifikationsnummer. Das Verfahren wird so ausgestaltet, dass die Datenabfrage der Träger der Rentenversicherung im Rahmen eines Ident-Abgleichs zum BZSt weitergeleitet wird und dieses die Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners beisteuert. Das Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners wird zur zielgenauen Verifizierung und Zuordnung des automatisierten Datenabrufs bei der zuständigen Finanzbehörde neben der Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners als weiteres Merkmal aufgenommen. In Satz 2 wird daher die Berechtigung zum Abruf der Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners aus den nach § 39e Abs. 2 EStG gespeicherten Daten und zum Abruf des Geburtsdatums des Ehegatten oder Lebenspartners aus den nach § 139b AO gespeicherten Daten geschaffen. Die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden und sind auf die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners begrenzt (BT-Drs. 19/20711 S. 32).

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