Rz. 3

Abs. 1 legt fest, wie der notwendige Datenaustausch in einem automatisierten Verfahren erfolgen kann, damit die Grundlagen für die Einkommensanrechnung nach § 97a durchgeführt werden kann. Nach Satz 1 werden die für die Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a benötigten Daten im Rahmen eines automatisierten Datenabrufverfahrens von den Trägern der Rentenversicherung bei den zuständigen Finanzbehörden erhoben, wozu u. a. auch solche zu Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG zählen, soweit diese bei den zuständigen Finanzbehörden vorhanden sind. Das Abrufverfahren hat nach Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz soll nach seiner Abstimmung aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden; dies entspricht insbesondere den in der Finanzverwaltung üblichen Anforderungen zur Datenklarheit. Für das automatisierte Abrufverfahren wird neben der bereits etablierten Datenstelle der Rentenversicherung eine eigene koordinierende Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten, eingerichtet. Auf die bestehenden Strukturen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA – (zentrale Stelle nach § 81 EStG), die bereits für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG zwischen den Trägern der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung bestehen, kann dabei zurückgegriffen werden. Da die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG im Rahmen der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben als Finanzbehörde tätig ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AO), können ihr diese Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, die nicht steuerlichen Zwecken dienen, auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht unmittelbar übertragen werden. In Satz 3 wird zudem geregelt, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO einer Offenbarung der angeforderten Daten nicht entgegensteht. Satz 4 stellt klar, dass auf das Abrufverfahren die auf die Übermittlung von Daten an Finanzbehörden zugeschnittenen Regelungen des § 93c AO nicht anzuwenden sind (BT-Drs. 19/20711 S. 31 f.).

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