Rz. 3

Die Vertretung und Verwaltung der Seemannskasse war bis 31.12.2008 durch § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB VII geregelt. An die Stelle der Vertretung durch die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft treten nach dem Trägerwechsel nun die Selbstverwaltungsorgane (Vertreterversammlung und Vorstand) und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Eine entsprechende Regelung war erforderlich, da die Seemannskasse keine eigenständige Einrichtung ist, sondern unter der Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See steht.

 

Rz. 4

Die Vertretung und Verwaltung der Seemannskasse erfolgen dabei nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse. Letztere verweist hierzu in § 2 insbesondere auf die Vorschriften des SGB IV (§§ 31 bis 36) sowie auf den Ersten Teil, Zweiter und Dritter Abschnitt der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit in der Satzung der Seemannskasse nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

 

Rz. 5

Nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse entscheidet der Vorstand über den Bewirtschaftungsplan (§ 7 der Satzung), über die Umlagen der Unternehmer für Beschäftigte und der Küstenschiffer und Küstenfischer für ihre eigene Versicherung (§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 der Satzung), über die Beitragsvorschüsse der Unternehmer für Beschäftigte (§ 25 Abs. 2 der Satzung) und über die Höhe der Beiträge der versicherten Beschäftigten (§ 27 Abs. 1 der Satzung).

 

Rz. 6

Die Satzung der Seemannskasse wurde grundlegend in der Sitzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 30.10.2009 beschlossen und durch Bescheide des Bundesversicherungsamtes vom 24.11.2009 genehmigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge