Rz. 14

Die Aufsicht über die Seemannskasse wurde nach § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB VII i. d. F. bis 31.12.2008 durch das Bundesversicherungsamt geführt. Die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes als Aufsichtsbehörde ergibt sich seit 1.1.2009 aus § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Abs. 5 enthält insoweit die Ermächtigung für das Bundesversicherungsamt, die Seemannskasse zu schließen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.

 

Rz. 15

Nach dem bisherigen Recht in § 143 Abs. 1 SGB VII a. F. bestand für die Selbstverwaltung der See-Berufsgenossenschaft die Ermächtigung, eine Seemannskasse einzurichten und diese ggf. auch wieder zu schließen. Durch die in § 137a gesetzlich festgelegte Weiterführung der Seemannskasse unter der Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist das Bestehen der Seemannskasse nun gesetzlich vorgegeben, so dass eine Schließung durch die Selbstverwaltung nicht mehr in Betracht kommt.

 

Rz. 16

Die Schließung der Seemannskasse durch die Aufsichtsbehörde setzt voraus, dass die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist. Dies wäre der Fall, wenn durch die Beitragseinnahmen eine Deckung der Ausgaben nicht mehr möglich ist und auch durch eine Erhöhung der Beiträge oder eine Senkung der Leistungen nicht mehr erreicht werden kann.

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