Rz. 4

Bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, dass Beamte oder sonstige Beschäftigte (DO-Angestellte) von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften in dieser Beschäftigung kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei sind.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist als Sozialversicherungsträger eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV), die aufgrund der ihr verliehenen Dienstherrenfähigkeit sowohl Beamte als auch DO-Angestellte beschäftigen darf, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind. Soweit Beamte oder DO-Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ohne Anspruch auf Versorgung aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, findet gemäß § 8 Abs. 2 – vorbehaltlich etwaiger Ausschlussgründe – eine Nachversicherung statt. Für die Durchführung von Nachversicherungen sind grundsätzlich die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig. Abweichend hiervon ist die Nachversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchzuführen, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung bei einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeübt worden ist.

 

Rz. 6

Folgende Behörden kommen hierbei als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht:

  • bis zum 31.7.1969 die jeweiligen Bezirksknappschaften (Ruhrknappschaft, Saarknappschaft, Aachener Knappschaft, Niederrheinische Knappschaft, Hannoversche Knappschaft, Brühler Knappschaft, Hessische Knappschaft, Süddeutsche Knappschaft),
  • vom 1.7.1969 bis zum 31.12.2004 die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum,
  • ab 1.1.2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum.
 

Rz. 7

Beschäftigte der Bundesknappschaft als Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See waren nach § 137 Nr. 1 i.d.F. bis zum 31.12.2004 sowie gemäß § 273 Abs. 4 Satz 1 darüber hinaus bis zum 30.9.2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern. Außerdem bestimmt § 273 Abs. 4 Satz 2, dass Beschäftigte der Bundesknappschaft, die am 30.9.2005 (Stichtagsregelung) aufgrund dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren, für die Dauer einer Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über den 30.9.2005 hinaus knappschaftlich versichert bleiben.

 

Rz. 8

Nachversicherungen sind grundsätzlich in dem Versicherungszweig durchzuführen, in dem die Beschäftigung ohne die Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wäre. Diesem Grundsatz folgend ist die Nachversicherung für die gesamte Dauer einer Beschäftigung bei einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn das die Nachversicherung auslösende Dienstverhältnis am 30.9.2005 bestanden hat und die Beschäftigung ohne die Versicherungsfreiheit knappschaftlich zu versichern gewesen wäre (§ 273 Abs. 4 Satz 2 analog).

 

Rz. 9

Eine Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung hat sowohl beitragsrechtliche als auch leistungsrechtliche Konsequenzen. Bei der Ermittlung der Höhe der Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 181 Abs. 1 die Vorschriften anzuwenden, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte gelten. Soweit eine Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen ist, werden somit der im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung höhere Beitragssatz und die höheren Beitragsbemessungsgrenzen der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. Anlage 2 zum SGB VI) der Beitragsberechnung zugrundegelegt. Als leistungsrechtliche Folge daraus, sind bei Berechnung einer Rente für Entgeltpunkte aufgrund dieser Nachversicherungsbeiträge die im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) sowie die ggf. höheren Beitragsbemessungsgrundlagen bei Anwendung von § 70 Abs. 1 (maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung) maßgebend, was ein mindestens um ein Drittel höheres Rentenniveau zur Folge hat. Begründet wurde diese bis zum 30.9.2005 (und ggf. gemäß § 273 Abs. 4 Satz 2 darüber hinaus gehende) gesetzlich festgeschriebene Begünstigung der Beschäftigten von Trägern der knappschaftlichen Rentenversicherung mit der bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung für diesen Personenkreis. Für Beschäftigte von Träger der allgemeinen Rentenversicherung bestand seit jeher eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung, deren Beiträge im Wesentlichen von den Arbeitgebern getragen worden sind. Für Beschäftigte von Trägern der knappscha...

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