Rz. 1

§ 135 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten und beinhaltete in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Regelungen über die Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt.

Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst und entspricht seitdem im Wesentlichen dem Inhalt des § 139 i.d.F. bis 31.12.2004.

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