Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelte bis zum 31.12.2004 organisationsrechtlich die sachliche Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, die aufgrund dieser Tätigkeiten rentenversicherungspflichtig gewesen sind.

Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Sie enthält seitdem eine Legaldefinition der Begriffe knappschaftliche Betriebe und knappschaftliche Arbeiten. Außerdem bestimmt sie, welche Betriebe den knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind. Die Neufassung des § 134 entspricht im Wesentlichen dem Regelungsinhalt des § 138 i.d.F. bis 31.12.2004.

Abs. 4 wurde geändert und Abs. 5 und 6 wurden angefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3027) mit Wirkung zum 1.1.2008.

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