Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 8, Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) mit Wirkung zum 1.9.2009 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurden in Abs. 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.7.2018 die Wörter "bis zum 30.6.2024" eingefügt und die Wörter "soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind" gestrichen. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung als Folge der Angleichung der aktuellen Rentenwerte (§§ 68, 254c) in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024 (vgl. auch BT-Drs. 18/11923 v. 12.4.2017).

Durch Art. 1 Nr. 10, Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruRG) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wurde in Abs. 2 die Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2021 angefügt. Danach gelten Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g und die übrigen Entgeltpunkte nicht als Anrechte gleicher Art i. S. v. § 10 Abs. 2 VersAusglG.

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