0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 und 4 ergänzt sowie Abs. 3 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 99 enthält Regelungen zum neuen elektronischen Lohnnachweis, der jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres vom Unternehmer abzugeben ist. Darüber hinaus soll eine Entlastung und Fehlerminimierung erreicht werden. Denn zum 1.1.2017 ist statt der anlassbezogenen Meldungen eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung eingeführt worden, die die zu meldenden Sachverhalte zusammenfasst (§ 28a).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Unternehmer haben gemäß § 165 SGB VII für ein Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen. Gemäß § 99 hat dies nunmehr durch elektronische Datenübertragung über die Annahmestelle der Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen. Dies hat mittels eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe zu geschehen. Ein automatisierter Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei ist vorher durchzuführen. Wenn Korrekturen notwendig werden, so hat der Unternehmer unverzüglich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und eine neue Meldung zu fertigen.

Diese Regelungen gelten nicht für private Haushalte gemäß § 129 SGB VII und für (öffentliche) Unternehmer, deren Beiträge auf der Basis von Einwohnerzahlen erhoben werden. Durch die Regelung soll ein zusätzlicher Meldeaufwand an die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für die öffentlichen Unternehmen vermieden werden, deren Beitragsmaßstab die "Einwohnerzahl" ist. Die Einwohnerzahl wird zentral von den Statistischen Landesämtern an die Unfallversicherungsträger übermittelt, so dass es keiner weiteren Meldung nach § 99 bedarf. Für private Haushalte werden auf Grund der Anmeldung pro Kopf Beiträge erhoben, so dass weitere Meldungen entfallen können (BR-Drs. 117/16 S. 41).

 

Rz. 4

Abs. 4 verhält sich zu Ausnahmefällen wie z. B. Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, Unternehmerwechsel etc. Die Vorschrift des § 99 Abs. 4 deckte nach ersten Erkenntnissen aus der Praxis nicht alle Fallgestaltungen ab, die bei unterjährigen Lohnnachweisen möglich sind. Weder Überweisungen (§136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII) noch Umschreibungen bei Unternehmerwechsel (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII analog) werden erfasst. In vielen Fällen sind aber genau für diese Sachverhalte unterjährige Lohnnachweise erforderlich (Beispiel: Überweisung zum 1.7. eines Jahres). Die Subsumierung unter die "anderen Sachverhalte" des Satzes 1, die den "Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle" voraussetzen, war nicht möglich, weil Überweisungen und Umschreibungen vom Fortbestand des Unternehmens oder der betroffenen Unternehmensteile ausgehen. Daher erfolgte eine Klarstellung (BR-Drs. 117/16 S. 41).

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