Rz. 3

Abs. 1 regelt die besonderen Vergabeverfahren für knappschaftliche Betriebe und für Unternehmen der Seefahrt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Besonderheit bei knappschaftlichen Betrieben ergibt sich daraus, dass mit der Feststellung der Rentenversicherungspflicht für einen Beschäftigten durch Verwaltungsakt auch die Vergabe der Betriebsnummer verbunden ist. Die Erteilung einer Betriebsnummer für ein Unternehmen der Seefahrt kann erst erfolgen, wenn durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft-Post-Logistik-Telekommunikation festgestellt worden ist, dass es sich um ein Unternehmen nach § 121 Abs. 3 SGB VII handelt (BR-Drs. 117/16 S. 37). Die Berufsgenossenschaft und die Knappschaft-Bahn-See haben dann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten an die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. Damit wird die Ermächtigung zum elektronischen Datenaustausch geregelt, insbesondere in den Fällen, in denen es zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der zuständigen Berufsgenossenschaft für die Seefahrtbetriebe notwendig ist, die Daten abzugleichen (BR-Drs. 2/20 S. 77).

 

Rz. 4

Zum gesonderten Verfahren für die Vergabe einer Betriebsnummer im Haushaltsscheckverfahren für Arbeitgeber im privaten Haushalt verhält sich Abs. 2. Durch die automatische Vergabe einer Betriebsnummer beim Eingang der ersten Meldung im Haushaltsscheckverfahren wird der private Haushalt von der Pflicht entlastet, selbst eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen zu müssen.

 

Rz. 5

Damit letztlich alle vergebenen Betriebsnummern vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erfasst und gespeichert werden können, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, die vergebenen Betriebsnummern einschließlich aller relevanten Angaben sowie auch alle Änderungsmeldungen an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, die diese im Datensystem der Beschäftigungsbetriebe speichert.

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