Rz. 3

Zwar besteht schon länger die Pflicht des Arbeitgebers, d. h. für die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, in deren Arbeitsorganisation der Beschäftigte eingegliedert ist, deren Weisungen der Beschäftigte unterliegt und die Schuldnerin des Vergütungsanspruchs ist, bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer zu beantragen. Nun regelt Abs. 1 verbindlich für alle Meldeverfahren, dass die Betriebsnummer als Ordnungsmerkmal zu verwenden ist. Dabei gilt diese Verpflichtung nach der jeweiligen einzelgesetzlichen Regelung auch über das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses hinaus (BR-Drs. 117/16 S. 36).

 

Rz. 4

Die Betriebsnummer ist im Meldeverfahren der Sozialversicherung das bedeutendste Merkmal. Den Sozialversicherungsträgern ist es damit möglich, Arbeitgeber eindeutig zu identifizieren, was für die Meldungen und Rückmeldungen sowie insbesondere für die Beitragszahlungen von elementarer Bedeutung ist. Ferner dient sie auch als Identifikationsmerkmal in der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur ist schon seit 2008 primär für die Vergabe der Betriebsnummer zuständig. Es gibt lediglich 3 Ausnahmen von dieser Zuständigkeit. Für knappschaftliche Betriebe, Betriebe der Seefahrt und Privathaushalte im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß § 18k zuständig.

 

Rz. 5

Abs. 2 regelt die Angaben, die der Arbeitgeber gegenüber der die Betriebsnummer vergebenden Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln hat. In Abs. 3 wird die inhaltliche Abgrenzung des Beschäftigungsbetriebes bestimmt, wie sie heute bereits untergesetzlich geregelt ist.

 

Rz. 6

Das Verfahren bei Änderungen der zu meldenden Daten (Angaben beim Arbeitgeber oder seinem Beschäftigungsbetrieb) wird in Abs. 4 festgelegt. Diese Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung besteht schon heute durch eine Regelung in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Neu ist, dass ein Meldeverstoß zukünftig nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a wie alle sonstigen Meldeverstöße bußgeldbewehrt ist. Meldungen sind z. B. erforderlich beim Umzug des Betriebes, Veränderung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder Einstellung der Betriebstätigkeit. Im Falle der Insolvenz geht diese Verpflichtung auf den Insolvenzverwalter über.

 

Rz. 7

Die weiteren Ausgestaltungen zum Verfahren und zu den zu übermittelnden Angaben und Inhalten überträgt Abs. 5 auf die Sozialversicherungsträger, die diese in genehmigungspflichtigen Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu regeln haben. Letztlich regelt Abs. 6 den Aufbau eines elektronischen Datensystems der Beschäftigungsbetriebe bei der Bundesagentur für Arbeit.

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