Rz. 3

Die Spitzenverbände der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung erhalten den Auftrag, Verfahrensgrundsätze zu bestimmen. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass im Rahmen der Verfahrensgrundsätze zwingende Regelungen zu treffen sind; Ermessensregelungen sind damit ausgeschlossen, weil sie dem Reglungszweck nicht entsprechen würden. Bei diesen Gemeinsamen Grundsätzen handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar für die Sozialversicherungsträger gelten.

 

Rz. 4

Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium. Da auch die Unternehmer – zumindest mittelbar – davon betroffen sind, ist deren Interessenvertretung – die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände – zuvor anzuhören.

 

Rz. 5

Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung nach § 103 SGB IV in der vom 1.1.2017 an geltenden Fassung:

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) haben zur Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren, zum Inhalt des elektronischen Lohnnachweises, zur Stammdatendatei und zur Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 103 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach. Die "Gemeinsamen Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung" sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden. Die Gemeinsamen Grundsätze werden durch Verlautbarungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erläutert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Gemeinsamen Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am 21.12.2015 genehmigt.

1. Allgemeines

Die Unternehmer haben gemäß § 165 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden summarisch mit dem Lohnnachweis nach § 99 SGB IV (elektronischer Lohnnachweis) zu melden.

Soweit die Satzung bestimmt, dass sich die Höhe der Beiträge für Beschäftigte nach der Zahl der Versicherten (§§ 155, 185 SGB VII) oder nach Arbeitsstunden (§ 156 SGB VII) richtet, melden die Unternehmer die für diese Berechnung benötigten Grundlagen ebenfalls mit dem elektronischen Lohnnachweis.

Das elektronische Lohnnachweisverfahren gilt nicht für Unternehmen, die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft formell angehören. Es gilt ferner nicht, soweit die Unfallversicherungsträger für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig sind.

1.1 Elektronischer Lohnnachweis

Zur Erstattung des elektronischen Lohnnachweises an den zuständigen Unfallversicherungsträger ist der Unternehmer (§ 136 Abs. 3 SGB VII) jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres verpflichtet. Der Unternehmer ist auch Schuldner der Beiträge. Die Übermittlung erfolgt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 28a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV.

1.2 Unterjähriger elektronischer Lohnnachweis

Abweichend von Abschnitt 1.1 ist der elektronische Lohnnachweis bei Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten (z. B. Übergang eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils auf einen Nachfolger), die zu einem Wegfall der meldenden Stelle führen, nach § 99 Abs. 4 SGB IV mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben (unterjähriger elektronischer Lohnnachweis). Dies gilt bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse nur, soweit absehbar ist, dass im selben Jahr keine neuen Beschäftigungsverhältnisse begründet werden.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, beginnt die Abgabefrist mit dem Tag, der auf den Erlass des Beschlusses des Insolvenzgerichts folgt.

Wird das Unternehmen eingestellt, also endgültig und dauernd aufgegeben, beginnt die Abgabefrist mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe des Bescheids über das Ende der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII folgt.

Ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Fällt der Termin der Überweisung nicht auf den Jahreswechsel, setzt der bisher zuständige Unfallversicherungsträger den Beginn der Abgabefrist fest.

Ist ein unterjähriger elektronischer Lohnnachweis erstattet worden, weil alle Beschäftigungsverhältnisse beendet wurden, und entstehen danach für das betroffene Jahr weitere Beitragsansprüche (zum Beispiel durch neue Beschäftigungsverhältnisse), hat der Unternehmer den unterjährigen elektronischen Lohnnachweis zu...

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