Nach der Neuregelung von § 12 Abs. 3 TzBfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann (z. B.: "montags, dienstags, donnerstags zwischen 8:00 und 18:30 Uhr"). Diese Änderung des TzBfG wird flankiert durch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Buchst. c. NachwG. Dabei steht die Festlegung des Zeitrahmens nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich in der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (kritisch dazu Bayreuther, NZA 2022, 951, 956). Damit soll es für den Arbeitnehmer vorhersehbarer werden, wann sie oder er gegebenenfalls zur Arbeit herangezogen wird. Dass der Abruf im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgt, ändert sich dadurch nicht. Der Arbeitnehmer ist allerdings in der Folge nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit – wie bisher – jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und – jetzt neu – die Arbeitsleistung im zuvor festgelegten Zeitrahmen zu erfolgen hat. Hat der Arbeitgeber die Festlegung des Referenzzeitraums unterlassen, besteht für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber jedenfalls am Ende des Bezugszeitraumes für die zu leistende Arbeit (Woche oder Monat) in Annahmeverzug gerät und Vergütung ohne Arbeitsleistung zu zahlen hat. Der vom Arbeitgeber festgelegte Referenzzeitraum unterliegt dabei der Kontrolle nach § 106 GewO dahingehend, ob das billige Ermessen bei seiner Bestimmung gewahrt worden ist. Je geringer die Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers ist, desto länger muss der Referenzzeitraum sein, damit der Arbeitnehmer nicht durch den Referenzzeitraum in der anderweitigen Verwertung seiner Arbeitskraft blockiert wird.

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