Überblick

Zum Jahreswechsel fallen in der Entgeltabrechnung einige Arbeiten turnusmüßig jedes Jahr an. Dazu zählen z. B. die Jahresmeldungen. Besondere Konstellationen können sich dabei ergeben, soweit die Beschäftigung nicht ganzjährig bestand oder unterbrochen wurde.

Außerdem sind Arbeitgeber und Betriebe am Ende eines Kalenderjahres verpflichtet festzustellen, ob die Mitarbeiter im folgenden Jahr durch Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei bzw. durch Anhebung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig zur Krankenversicherung werden. Durch neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung ergeben sich bei diesem Personenkreis auch andere Beitragszuschüsse. Ebenfalls wird zum Jahreswechsel geprüft, ob im folgenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (U1) vorliegen oder Dauer-Beitragsnachweise angepasst müssen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur Abgabe von Jahresmeldungen ist in § 28a Abs. 2 und 2a SGB IV geregelt. Die dabei zu beachtenden Abläufe werden in § 10 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) beschrieben. In § 3 AAG ist geregelt, welche Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnehmen.

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