Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern mit einem höheren Entgelt müssen die Regelungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) berücksichtigt werden.[1] Wird ein Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der JAEG versicherungsfrei, hat dieser Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Die Höhe des Beitragszuschusses orientiert sich an der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze und den Beitragssätzen; sie kann sich für bereits laufend krankenversicherungsfreie Beschäftigte zum Jahreswechsel ändern. Tritt umgekehrt durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein, sind entsprechende Änderungsmeldungen vorzunehmen.

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