6.1 Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Jahresmeldungen zu erstellen (Personengruppenschlüssel "109"). In dieser ist sowohl in der Jahresmeldungals auch in der UV-Jahresmeldung das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt aufzunehmen, von dem Pauschal- oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Empfänger der Meldungen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale).

 
Wichtig

Angaben zur Besteuerung

In den Jahresmeldungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind seit dem 1.1.2022 die Steuernummer des Arbeitgebers sowie die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (Steuer-ID) des Arbeitnehmers anzugeben. Weiterhin ist die Art der Besteuerung mit dem Kennzeichen "1" zu übermitteln, wenn die Pauschsteuer abgeführt wird. In allen anderen Fällen, in denen die Pauschalbesteuerung nicht angewendet wird, ist das Kennzeichen "0" zu verwenden.

6.1.1 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu bescheinigen, soweit deren Entgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (175 EUR) monatlich nicht erreicht hat.

6.2 Kurzfristig Beschäftigte

Für Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung (Personengruppenschlüssel "110") ist lediglich eine UV-Jahresmeldung zu erstellen. Dabei ist das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt zu bescheinigen. Eine Jahresmeldung ist nicht erforderlich.

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