2.1 Meldezeitraum

Zu melden ist der Zeitraum der laufenden Beschäftigung bis zum 31.12. eines Jahres. Wurden unterjährig bereits Zeiten gemeldet (z. B. wegen Unterbrechung oder Beitragsgruppenwechsel), dürfen diese nicht noch einmal bescheinigt werden.

2.2 Meldepflichtiges Entgelt

In die Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Beiträge oder Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren. Sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, ist seit dem 1.7.2019 zusätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.[1]

Meldepflichtig ist das beitragspflichtige Entgelt. Dies ist maximal ein Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024: 90.600 EUR/West bzw. 89.400 EUR/Ost; 2023: 87.600 EUR/West bzw. 85.200 EUR/Ost).

[1]

S. Abschn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge