Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation), zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), zum Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) und bei Pflegebedürftigkeit werden unabhängig von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Nur die Höhe der Geldleistungen ist von der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes abhängig.

 
Jahresarbeitsverdienst bei Geldleistungen
Was wird berücksichtigt? In welchem Zeitraum?
  • Maßgebend sind alle vom Versicherten erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, nicht nur die aus dem Betrieb, dem der Arbeitsunfall zuzurechnen ist.
  • Besondere Regelungen gelten für kraft Satzung versicherte Selbstständige und freiwillig versicherte Unternehmer. Für die Unternehmer gilt deren gewählte Versicherungssumme.
  • In den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist.[1] Auch nachträgliche Tariferhöhungen für den zurückliegenden Zeitraum werden berücksichtigt.

Hat der Verletzte in den letzten 12 Monaten teilweise kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, wird das zugrunde gelegt, das der vor der Lücke ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit entspricht. Ist der so berechnete Jahresarbeitsverdienst in grobem Maße unbillig, so ist er unter Beachtung des Mindest- und Höchstbetrags nach billigem Ermessen festzusetzen.[2]

In bestimmten Fällen sind Sonderregelungen zu berücksichtigen. Diese gelten beispielsweise

  • für die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes bei Berufskrankheiten,
  • bei Versicherungsfällen, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung eintreten,
  • für Beamte,
  • für Berufssoldaten und Wehrpflichtige, denen aus dem Dienstverhältnis keine Unfallfürsorge bzw. Beschädigtenversorgung zusteht,
  • für Gefangene und
  • für Personen, die einen freiwilligen Dienst im Sinne des Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.[3]

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