Überblick

Die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts erfolgt nach einer bestimmten Formel und ist grundsätzlich nicht kompliziert. Anders verhält es sich jedoch, sobald besondere Entgeltformen oder Beschäftigungskonstellationen vorliegen. Darunter fallen Sachverhalte wie z. B. eine voraussehbare Unterbrechung der Beschäftigung, die Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, die Wirkung einer Entgeltumwandlung oder auch das Verfahren bei Zahlung eines Nettoentgelts. Wie in diesen Fällen vorgegangen wird, ist Thema dieses Beitrags.

Darüber hinaus wird beschrieben, welche Meldungen Arbeitgeber bei Eintritt von Versicherungsfreiheit bzw. Wiedereintritt von Versicherungspflicht erstellen müssen.

Nicht beschrieben wird hier, zu welchem Zeitpunkt Krankenversicherungsfreiheit eintritt oder welche Wirkung das Über- oder Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf eine private Krankenversicherung hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 und 7 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Nach § 6 Abs. 6 SGB V wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V unterschieden.

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