Der Arbeitgeber hat nach den Vorschriften der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung alle Änderungen im Versicherungsverhältnis zu melden. Daraus ergibt sich auch die Meldepflicht bei Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Kommt ein Arbeitgeber zum Ergebnis, dass ein Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheidet, ist der Krankenkasse des Beschäftigten eine Abmeldung zuzuleiten. Diese ist mit dem Meldegrund "32" zu versehen. Die Abmeldung wegen Ausscheidens aus der Versicherungspflicht beendet nicht gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.[1]

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