Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist[1], sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzuzählen.

3.3.1 Hauptbeschäftigung/Hinzutritt einer oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen

Wenn zu einer Hauptbeschäftigung eine (für sich betrachtet versicherungspflichtige) Zweitbeschäftigung hinzukommt und durch das Arbeitsentgelt aus beiden – oder mehreren – Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie endet jedoch nur, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des kommenden Jahres übersteigt.

3.3.2 Krankenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung/Hinzutritt geringfügiger Beschäftigung

Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Aufnahme eines (weiteren) Minijobs

Der Arbeitnehmer H übt seit mehreren Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Am 1.4.2023 nahm Herr H zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L gegen ein Entgelt von monatlich 200 EUR auf sowie ab dem 1.7.2024 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein Entgelt von monatlich 450 EUR bei Arbeitgeber F.

Ergebnis: Zur Prüfung, ob Herr H krankenversicherungspflichtig ist, wird das Jahresarbeitsentgelt ermittelt. Herr H ist in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L zuerst ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B. Daher bleibt die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber L versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; sie ist jedoch rentenversicherungspflichtig.

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber F ist dagegen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen.

In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern L und F versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind.

 
Arbeitgeber B  
Monatliches Arbeitsentgelt 5.200 EUR
Urlaubsgeld 1.000 EUR
Weihnachtsgeld 2.600 EUR

Arbeitgeber F

Monatliches Arbeitsentgelt
450 EUR
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ab 1.7.2024
Arbeitgeber B  
Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 5.200 EUR = 62.400 EUR
+ Urlaubsgeld 1.000 EUR
+ Weihnachtsgeld 2.600 EUR
Summe: 66.000 EUR
Arbeitgeber F  
Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 450 EUR = 5.400 EUR
Regelmäßiges JAE aus beiden Beschäftigungen 71.400 EUR

Durch die Aufnahme der Beschäftigung zum 1.7.2024 bei Arbeitgeber F wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überschritten.

Herr H scheidet frühestens zum 31.12.2024 aus der Krankenversicherungspflicht aus, da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2024 (= 69.300 EUR) überschreitet. Die zum 1.7.2024 aufgenommene Beschäftigung ist bis zum 31.12.2024 kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet allerdings nur dann zum 31.12.2024, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2025 überschreitet.

3.3.3 Krankenversicherungsfreie Hauptbeschäftigung/Hinzutritt einer oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

In den Fällen, in denen ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt, ist diese geringfügig entlohnte Beschäftigung krankenversicherungsfrei. Sie wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Allerdings sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Zur Rentenversicherung ist zusätzlich ein Arbeitnehmerbeitragsanteil zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer übt mehrere Minijobs aus

Ein Arbeitnehmer ist seit 2015 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Er übt eine Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber X (38 Std. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von aktuell 5.800 EUR) aus und nahm am 1.2.2021 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber Y au...

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