Versicherungsrechtliche Änderungen können sich ergeben, wenn ein bislang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreier Beschäftigter eine zulässige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit aufnimmt. Überschreitet das Entgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht, tritt mit Beginn der zulässigen Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein.

 
Praxis-Beispiel

Krankenversicherungspflicht durch zulässige Beschäftigung während der Elternzeit

Eine Arbeitnehmerin war wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei.

Nach dem Ende der Schutzfrist nimmt die Arbeitnehmerin Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit übt sie vom 1.12.2024 an eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt von diesem Zeitpunkt an 3.000 EUR monatlich.

Ergebnis: Vom 1.12.2024 an besteht aufgrund der Teilzeitbeschäftigung Krankenversicherungspflicht.

Tritt durch eine nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit Krankenversicherungspflicht ein, ist bei privat Krankenversicherten eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag möglich.

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