Nimmt ein Arbeitnehmer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch und lässt sich dabei nur teilweise von der Arbeit freistellen, so tritt mit Beginn der Pflegezeit Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein, sofern das Arbeitsentgelt während der Pflegezeit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet.

 
Wichtig

Keine sofortige Versicherungsfreiheit nach Ende der Pflegezeit

Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit wieder zu den früheren Rahmenbedingungen fortgesetzt, ist eine erneute Prüfung der Versicherungsfreiheit notwendig. Auch wenn das Arbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze sofort wieder überschreitet, besteht bis zum Ende des Kalenderjahres Versicherungspflicht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1.1. des Folgejahres ist nur das tatsächlich im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

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