Arbeitnehmer sind nur so lange versicherungsfrei in der Krankenversicherung, wie ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

6.1 Minderung des Arbeitsentgelts

Wird das Arbeitsentgelt nicht nur vorübergehend vermindert, wird der Beschäftigte sofort wieder krankenversicherungspflichtig, wenn das neue Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet. Eine Minderung des Arbeitsentgelts kommt z. B. vor, wenn die Beschäftigung künftig mit weniger Stunden ausgeübt werden soll.

 
Praxis-Beispiel

Dauerhafte Reduzierung des Arbeitsentgelts

Das monatliche Gehalt eines privat krankenversicherten Angestellten (43 Jahre) wird vom 1.7.2024 an von 6.000 EUR auf 4.000 EUR vermindert. Einmalbezüge werden nicht gezahlt.

Ergebnis: Der Angestellte wird damit vom 1.7.2024 an wieder krankenversicherungspflichtig.

Die Versicherungsfreiheit endet allerdings nicht in Fällen, in denen die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist. Bei der Frage, wann eine kurze Dauer vorliegt, kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Allerdings ist nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands von einer kurzen Zeitdauer dann auszugehen, wenn die Entgeltminderung auf nicht mehr als 3 Monate begrenzt ist.[1]

Die Krankenversicherungspflicht setzt bei über 55-jährigen Beschäftigten nur ein, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der möglichen Krankenversicherungspflicht bei einer Krankenkasse versichert waren.[2] War der dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werdende Beschäftigte in den letzten 5 Jahren in der PKV oder gar nicht krankenversichert, ist die Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen.

Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, weil das Beschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird, weil während der Elternzeit oder der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, können privat krankenversicherte Beschäftigte auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden.[3]

Bezieher von Vorruhestandsgeld, die bis zum Beginn des Vorruhestandsgelds wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, werden als Bezieher von Vorruhestandsgeld auch dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Diese Bezieher von Vorruhestandsgeld bleiben weiterhin krankenversicherungsfrei und haben Anspruch auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers.[4]

6.1.1 Auswirkungen von Kurzarbeit

Eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit, da davon ausgegangen wird, dass Kurzarbeit nur vorübergehend ist. Die Dauer der Kurzarbeit ist dabei ohne Bedeutung. Dies gilt nicht bei Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld erfordert eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung.

6.1.2 Auswirkungen einer Pflegezeit

Nimmt ein Arbeitnehmer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch und lässt sich dabei nur teilweise von der Arbeit freistellen, so tritt mit Beginn der Pflegezeit Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein, sofern das Arbeitsentgelt während der Pflegezeit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet.

 
Wichtig

Keine sofortige Versicherungsfreiheit nach Ende der Pflegezeit

Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit wieder zu den früheren Rahmenbedingungen fortgesetzt, ist eine erneute Prüfung der Versicherungsfreiheit notwendig. Auch wenn das Arbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze sofort wieder überschreitet, besteht bis zum Ende des Kalenderjahres Versicherungspflicht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1.1. des Folgejahres ist nur das tatsächlich im abgelaufenen Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

6.1.3 Auswirkungen einer Familienpflegezeit

Durch die Familienpflegezeit können Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren, um einen nahen Angehörigen in dessen häuslicher Umgebung zu pflegen. Eine vor Beginn der Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehende Krankenversicherungsfreiheit kann durch Reduzierung des Arbeitsentgelts mit Beginn der Familienpflegezeit enden. Ab Beginn der Familienpflegezeit besteht dann Krankenversicherungspflicht. In diesen Fällen ist für privat Krankenversicherte eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich.

6.1.4 Auswirkungen einer Elternzeit

Versicherungsrechtliche Änderungen können sich ergeben, wenn ein bislang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreier Beschäftigter eine zulässige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit aufnimmt. Überschreitet das Entgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht, tritt mit Beginn der zulässigen Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung...

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