Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist aufgrund einer Prognose, die immer für die folgenden 12 Monate zu treffen ist, zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Vergütung festzustellen ist.

5.2.1 Keine Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen

Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Dies bedeutet, dass die vorausschauende Betrachtungsweise auf das fällige Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung bereits absehbarer Entgelterhöhungen (z. B. aus Anlass einer tarifvertraglichen Erhöhung) vorzunehmen ist. Eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen, d. h. erst vom Beginn des Zeitraums an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung einer Entgelterhöhung

Das monatliche Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten betrug im September 2023 5.500 EUR (jährlich 66.000 EUR). Einmalbezüge werden nicht gezahlt. Bereits im September 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gehalt vom 1.1.2024 an auf 5.800 EUR (jährlich 69.600 EUR) erhöht wird.

Ergebnis: Da die Entgelterhöhung erst vom 1.1.2024 an zu berücksichtigen war, trat die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) erst am 1.1.2024 ein. Ein Ausscheiden ist daher erst zum 31.12.2024 möglich, vorausgesetzt, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteigt auch die Grenze des Jahres 2025.

Diese Verfahrensweise gilt auch bei bereits feststehenden Entgeltminderungen (u. a. Entgeltausfall wegen bekannter Schwangerschaft oder Reduzierung der Wochenarbeitszeit).

5.2.2 Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Jahres nur, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird. Die dazu erforderliche Feststellung wird immer erst am Ende des laufenden Kalenderjahres in Form einer Prognose getroffen. Für diese Prognose ist das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. In dieser Prognose sind – im Gegensatz zu den bei Beschäftigungsbeginn oder bei einer Entgeltänderung im Laufe eines Kalenderjahres anzustellenden Prognose – objektiv feststehende oder mit hinreichender Sicherheit eintretende Entgeltänderungen (z. B. der Entgeltausfall aufgrund der Mutterschutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit, tariflich beschlossene Erhöhungen, bereits genehmigter länger als einen Monat dauernder unbezahlter Urlaub) zu berücksichtigen. Entgeltänderungen sind sowohl Minderungen als auch Erhöhungen des Arbeitsentgelts.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung einer Entgelterhöhung

Das monatliche Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten wurde mit Wirkung vom 1.9.2023 an auf 5.700 EUR (jährlich 68.400 EUR) erhöht. Bereits im Dezember 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gehalt vom 1.3.2024 an auf 5.800 EUR (jährlich 69.600 EUR) erhöht wird.

Ergebnis: Durch die Entgelterhöhung zum 1.9.2023 erhöhte sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf (5.700 EUR x 12 =) 68.400 EUR und überschritt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023.

Für 2024 erfolgt eine Prognose unter Einbeziehung der ab 1.4.2024 feststehenden Änderung. Daraus ergeben sich (5.700 EUR x 2 + 5.800 EUR x 10 =) 69.400 EUR. Da am 1.1.2024 feststeht, dass das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 i. H. v. 69.300 EUR überschreitet, besteht Krankenversicherungsfreiheit ab 1.1.2024.

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