Erhöht sich das Entgelt durch einen Statuswechsel, z. B. vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber, führt dies frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ende der Versicherungspflicht.

 
Hinweis

Umwandlung der Halbtags- in eine Ganztagsbeschäftigung

Wird eine Halbtagsbeschäftigung in eine Ganztagsbeschäftigung umgewandelt und durch die damit verbundene Entgelterhöhung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Jahres, in dem die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Änderung nach Unterbrechung der Beschäftigung

Ein Angestellter erhält in seinem Beschäftigungsverhältnis ein Arbeitsentgelt unterhalb der für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er war deshalb krankenversicherungspflichtig und wurde Mitglied einer Krankenkasse. Von Juli 2023 bis März 2024 leistete er freiwilligen Wehrdienst. Während des freiwilligen Wehrdienstes ruhte das Arbeitsverhältnis. Anschließend (im April 2024) nahm er die Beschäftigung mit einem Gehalt, das jetzt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, wieder auf.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer wird erst zum 31.12.2024 versicherungsfrei, vorausgesetzt, sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt auch die Grenze des Jahres 2025.

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