Arbeitnehmer, die erstmals ins Berufsleben eintreten und deren Entgelt bei Beschäftigungsbeginn über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind sofort krankenversicherungsfrei.

 
Praxis-Beispiel

Berufsanfänger ist sofort versicherungsfrei – Beitrittsrecht besteht

Eine Betriebswirtin (M.A.) nimmt im Anschluss an ihr Studium zum 1.7.2024 erstmalig eine Beschäftigung auf. Als Personalreferentin erhält sie von ihrem Arbeitgeber ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt i. H. v. 70.000 EUR.

Ergebnis: Die Arbeitnehmerin ist mit Beginn der Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei, da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze i. H. v. 69.300 EUR überschreitet.

Die Arbeitnehmerin hat allerdings eine einmalige Beitrittsmöglichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Die Beitrittsfrist zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 3 Monate. In diesem Beispiel hat die Arbeitnehmerin den Aufnahmeantrag bis zum 30.9.2024 bei einer Krankenkasse zu stellen.

Versicherungsfreiheit im Anschluss an das Studium

Die oben dargestellte Beurteilung gilt auch in den Fällen, in denen zuvor bei demselben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung aufgrund des sog. Werkstudentenprivilegs[2] u. a. Krankenversicherungsfreiheit bestand. Mit Aufnahme der Beschäftigung nach dem Studienende ist deshalb eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, weil während des Studiums keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bestand.

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