Mit dem Eintritt in das Berufsleben besteht Krankenversicherungspflicht, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Sofern durch Entgelterhöhung im Laufe der Beschäftigung das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, scheidet der Arbeitnehmer zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.

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