Will man den Zeitpunkt festlegen, zu dem ein Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) krankenversicherungsfrei ist oder aus der Krankenversicherungspflicht ausscheidet, so ist zu unterscheiden, ob

  • eine Beschäftigung neu aufgenommen wird,
  • arbeitsvertragliche Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis eintreten, oder
  • die Jahresarbeitsentgeltgrenze verändert wird.

In diesen Fällen ist ggf. eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung erforderlich.

Die Auswirkungen auf eine private Krankenversicherung bei Über- oder Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze werden hier nicht beschrieben.[1]

 
Praxis-Tipp

Zeitpunkt der Prüfung festlegen

Aus Arbeitgebersicht ist es sinnvoll, unterjährig lediglich bei neu eingestellten Mitarbeitern das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu prüfen. Für alle anderen Beschäftigten wirken sich Erhöhungen des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 4 SGB V immer nur zum darauf folgenden Jahreswechsel aus, wenn die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze und auch die des Folgejahres überschritten wird.

Es kann sinnvoll sein, Arbeitnehmer kenntlich zu machen, bei denen während des laufenden Kalenderjahres das Arbeitsentgelt nach oben angepasst wurde, um dann gezielt auf diese zurückgreifen zu können. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch regelmäßig nicht vor Dezember des Jahres rechtssicher möglich, weil erst gegen Ende des Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Folgejahr amtlich festgestellt wird.

 
Praxis-Tipp

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt zur Versicherungspflicht

Anders als beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze verhält es sich, wenn inhaltliche Änderungen des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass während des laufenden Kalenderjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dann tritt grundsätzlich unmittelbar mit dem Zeitpunkt, ab welchem die Bezüge sich vermindert haben, wieder Krankenversicherungspflicht ein.[2]

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