Überblick

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 krankenversicherungsfrei waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, gilt eine besondere – niedrigere – Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 privat krankenversichert war. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 nicht als Arbeitnehmer – sondern z. B. als Student – privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Dieser Beitrag gibt Aufschluss darüber, wie und wann die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Praxis anzuwenden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beschrieben. Regelungen der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze enthält § 6 Abs. 7 SGB V. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V können sich Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, von dieser Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

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