Bei Beginn einer Beschäftigung ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei ist. Dies ist der Fall, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.[1] Dafür muss der Arbeitgeber zusätzlich feststellen, ob für seinen neuen Mitarbeiter die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend ist.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur dann, wenn

  • der Mitarbeiter bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert

war. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist ohne Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Neuer Mitarbeiter war am 31.12.2002 Arbeitnehmer und privat versichert

Die Beschäftigungsaufnahme eines Mitarbeiters soll am 1.8.2024 erfolgen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 63.000 EUR. Am 31.12.2002 war der Arbeitnehmer bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert.

Ergebnis: Die zum 1.8.2024 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei, weil das Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 62.100 EUR) übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Neuer Mitarbeiter war am 31.12.2002 selbstständig und privat versichert

Die Beschäftigungsaufnahme des Mitarbeiters soll am 1.8.2024 erfolgen. Das vereinbarte Jahresarbeitsentgelt beträgt 63.000 EUR. Am 31.12.2002 war der Arbeitnehmer wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig und privat krankenversichert.

Ergebnis: Die zum 1.8.2024 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungspflichtig, weil das Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) nicht übersteigt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ist anzuwenden, da der Mitarbeiter am 31.12.2002 nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei war. Die Tatsache, dass er am 31.12.2002 privat krankenversichert war, ändert daran nichts.

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