Wird im Laufe eines Jahres neben einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Zweitbeschäftigung aufgenommen, aus der ein Entgelt erzielt wird, das – bereits für sich betrachtet – über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, so besteht in der Zweitbeschäftigung ab ihrem Beginn Krankenversicherungsfreiheit. In der ersten Beschäftigung endet die Krankenversicherungspflicht mit Aufnahme der Zweitbeschäftigung.

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