BMF, 2.6.2005, IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2676, 2724, BStBl 2004 I S. 5), geändert durch Artikel 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158) wie folgt Stellung:

 

I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 InvStG)

 

1. Anwendungsbereich (Abs. 1)

1

Das InvStG ist sowohl auf inländische Investmentvermögen und Investmentanteile als auch auf ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden.

 

2. Begriffsbestimmungen des InvG (Abs. 2)

 

a) Inländische Investmentvermögen und Investmentanteile

2

Für inländische Investmentvermögen und Investmentanteile gilt ein formeller Investmentbegriff. Investmentvermögen sind nur die Investmentfonds i.S.d. § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG); nämlich richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen, sonstige Publikums-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften i.S.d. § 2 Abs. 5 InvG.

 

b) Ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile

 

aa) Keine formelle Abgrenzung

3

Für ausländische Investmentvermögen gilt weiterhin ein materieller Investmentbegriff; die Rechtsform spielt keine Rolle. Ausländische Investmentvermögen sind ausländischem Recht unterstehende Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind. Der Grundsatz der Risikomischung muss bei ausländischen Investmentvermögen nicht unmittelbar vom ausländischen Investmentvermögen selbst verwirklicht werden. Es ist ausreichend, dass das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält, die ihrerseits unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind (zur Behandlung der Erträge siehe Rz. 36 und 38).

4

Anteile an solchen ausländischen Investmentvermögen sind ausländische Investmentanteile. Für die Besteuerung nach dem InvStG ist es unerheblich, ob die ausländischen Investmentanteile im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen.

 

bb) Erweiterter Anwendungsbereich

5

Nach dem InvStG fallen zusätzliche ausländische Rechtsgebilde unter den Begriff des ausländischen Investmentvermögens, weil der Katalog der Anlagegüter nach § 2 Abs. 4 InvG umfangreicher ist als der Kreis der Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestmG).

 

cc) Keine ausländischen Investmentvermögen und Investmentanteile

6

Nicht zu den ausländischen Investmentvermögen zählen:

  • Vermögen von ausländischen Personengesellschaften mit Ausnahme solcher ausländischer Gesellschaften, die entweder selbst hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i.S.d. § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Single-Hedgefonds) oder die in andere Vermögen investieren, die ihrerseits hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für Sondervermögen mit besonderen Risiken i.S.d. § 112 InvG vergleichbar sind (ausländische Dach-Hedgefonds); auch wenn die ausländische Personengesellschaft selbst nicht zu den ausländischen Investmentvermögen zählt, kann sie Anteile an anderen Investmentvermögen halten. Die Finanzbehörden der Länder beteiligen bei diesen Fragen das Bundesamt für Finanzen,
  • Gesellschaftsvermögen von anderen ausländischen Immobilienunternehmen als Personengesellschaften, deren Anteile an einer Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind und die in ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht unterliegen; Investmentaufsicht ist eine Aufsicht, die über eine Bank- oder Wertpapieraufsicht und die Überprüfung steuerlicher Voraussetzungen hinaus aus Gründen des Anlegerschutzes gesetzliche Vorgaben zur Struktur des Portfolios kontrolliert (Wahrung des Grundsatzes der Risikomischung); und
  • Vermögen, die Collaterised Debt Obligations (CDOs) ausgeben,

      = sofern das Vermögen der Emittentin nach den Vertragsbedingungen nicht aus Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG bestehen kann, oder
      = sofern nach den Vertragsbedingungen neben dem Ersatz von Schuldtiteln zur Sicherung des Umfangs, der Laufzeit sowie der Risikostruktur lediglich bis zu 20 % des Vermögens der Emittentin pro Jahr frei gehandelt werden dürfen.

7

CDOs sind Schuldtitel, die von einer Zweckgesellschaft zur Finanzierung ihres Portfolios ausgegeben werden. Die Schuldtitel sind in Tranchen unterteilt, die sich u. a. in der Höhe der Verzinsung, dem Vorrang bei der Verteilung der laufenden Erträge und Liquidationserlöse oder den Gläubigerrechten unterscheiden. Für die von der Zweckgesellschaft ausgegebenen Schuldtitel ist dem angelsächsischen Sprachgebrauch entsprechend eine Vielzahl von Bezeichnungen gebräuchlich, die sich an der Zusammensetzung des Portfolios orientieren. Für die Schuldt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge