Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse keine Auswirkung. Grundsätzlich gelten weiterhin die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers und hat die Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Die Arbeitsverhältnisse bestehen gem. § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Arbeitsentgelt ist aus der Masse zu zahlen.

Auch die Kündigungsbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Die Insolvenz allein ist jedoch kein Grund zur betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsverhältnisse. § 113 Abs. 1 InsO sieht nur eine Erleichterung bzgl. der Kündigungsfrist vor, während das Kündigungsschutzgesetz auch in der Insolvenz gilt (LAG Hamm, Urteil v. 27.3.1998, 15 Sa 2137/97).

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