Arbeitszeugnis

  • Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Arbeitgeber
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzverwalter, der ggf. Auskunft vom Arbeitgeber verlangen kann

    (BAG, Urteil v. 23.6.2004, 10 AZR 495/03)

bAV

  • Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) sichert die betriebliche Altersversorgung (bAV) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers[1]
  • Mitteilungspflicht des Arbeitgebers (Insolvenzverwalters) an den PSVaG über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Personalien der Versorgungsempfänger und die Anwartschaftsberechtigten sowie die Höhe ihrer Ansprüche[2]; § 11 Abs. 3 BetrAVG

Betriebsänderung; §§ 111 ff. BetrVG

  • Interessenausgleich nach § 112 BetrVG oder nach § 125 InsO (Namensliste)

    • Namensliste: widerlegbare Vermutung, dass Kündigung betriebsbedingt erforderlich war; eingeschränkte Nachprüfbarkeit der Sozialauswahl
  • Gerichtliche Zustimmung mangels Zustandekommens eines Interessenausgleichs innerhalb von 3 Wochen; § 122 InsO
  • Beschlussverfahren nach § 126 InsO, wenn

    • kein Betriebsrat vorhanden oder
    • Interessenausgleich mit Betriebsrat nicht zustande gekommen ist

Betriebsrat

  • Alle Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten unverändert fort
  • Mitwirkungsrecht bei Aufstellung des Insolvenzplans; §§ 217 ff. InsO

Betriebsveräußerung

Kündigung, Allgemeines

  • Arbeitsverhältnisse bestehen fort: Insolvenz ist kein Kündigungsgrund!
  • Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers
  • Kündigung allerdings möglich bei befristeten Arbeitsverträgen, die eigentlich nicht vorab ordentlich gekündigt werden können; § 113 Satz 1 InsO
  • Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG

Kündigungsfrist

  • Max. 3 Monate sowohl für Insolvenzverwalter als auch für Arbeitnehmer, unabhängig von anderweitigen Vereinbarungen, Tarifverträgen, Gesetzen; § 113 Satz 2 InsO
  • Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses; § 113 Satz 3 InsO

Kündigungsschutz

Lohnansprüche

  • Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens/Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ("Insolvenzereignis"): Lohnansprüche sind einfache Insolvenzforderungen i. S. d. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO; Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag der Arbeitnehmer für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses nach §§ 165 ff. SGB III gezahlt
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Lohnansprüche sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Masseunzulänglichkeit/Massearmut

  • Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, muss der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigen; § 208 InsO
  • Lohnansprüche werden Altmasseverbindlichkeiten; § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO
  • Kündigt der Insolvenzverwalter rechtzeitig (zum ersten möglichen Termin) nach Anzeige der Massearmut sind Lohnansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Altmasseverbindlichkeiten; bei nicht rechtzeitiger Kündigung Neumasseverbindlichkeiten i. S. d. § 209 Abs. 2 InsO
  • Bei rechtzeitiger, aber unwirksamer Kündigung, sind die Lohnansprüche bevorrechtigte Masseforderungen/Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO (BAG, Urteil v. 22.2.2018, 6 AZR 868/16)

Sozialplan

  • Vor Insolvenzeröffnung: Widerrufsmöglichkeit des Insolvenzverwalters und Betriebsrats, wenn Sozialplan in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag vereinbart wurde; § 124 InsO
  • Nach Insolvenzeröffnung: Umfang von Ansprüchen aus Sozialplan ist begrenzt; § 123 InsO

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